Regelbedarfssätze 2026
Die Regelsätze sind seit 2024 unverändert (Nullrunde 2025 und 2026):
| Personengruppe | Regelbedarfsstufe | Monatlich |
|---|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | Stufe 1 | 563 € |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | Stufe 2 | 506 € |
| Volljährige in Einrichtungen | Stufe 3 | 451 € |
| Jugendliche 15–17 Jahre | Stufe 4 | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | Stufe 5 | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | Stufe 6 | 357 € |
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können und in Deutschland leben. Auch Partner und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sowie Aufstocker (zu wenig Lohn) haben Anspruch.
Wird die Miete vollständig übernommen?
Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern sie als angemessen gelten. Im ersten Jahr (Karenzzeit) werden die Wohnkosten ohne Prüfung übernommen. Danach gelten kommunale Obergrenzen je nach Haushaltsgröße und Region.
Was sind Mehrbedarfe?
Mehrbedarfe sind prozentuale Zuschläge zum Regelsatz für besondere Lebenslagen: Schwangere ab 13. SSW erhalten 17 %, Alleinerziehende je nach Kinderzahl bis zu 60 %, und Personen mit bestimmten Behinderungen 35 % des Regelbedarfs zusätzlich.
Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?
Vom Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 € vollständig frei. Von 100–520 € werden 20 % nicht angerechnet, von 520–1.000 € weitere 10 %, und von 1.000–1.200 € nochmals 10 % (§ 11b SGB II). Sonstiges Einkommen (Unterhalt, ALG I) wird nach Abzug einer Pauschale von 30 € voll angerechnet.
Zählt Kindergeld als Einkommen?
Kindergeld (255 €/Kind seit 2025) wird als Einkommen des Kindes gewertet und mindert den Bürgergeld-Bedarf des Kindes. Da der Regelbedarfssatz jedes Kindes das Kindergeld übersteigt, bleibt immer ein verbleibender Anspruch für das Kind.
Was ist der Unterschied zu Grundsicherung (SGB XII)?
Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Personen bis zum Renteneintritt. Grundsicherung (SGB XII) ist für dauerhaft nicht erwerbsfähige Personen, z.B. bei voller Erwerbsminderung oder im Rentenalter. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter.